BayObLG - Beschluss vom 24.11.2004
2Z BR 156/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 184
FGPrax 2005, 14
WuM 2005, 148
ZMR 2005, 639
ZfIR 2005, 330
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1492/04
AG Nürnberg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 269/03

Eigentümerbeschluss zur Kostenverteilung aufgrund fehlerhaftem Kostenschlüssel - Kostenverteilung für Aufzugsanlage in Mehrhausanlage

BayObLG, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 156/04

DRsp Nr. 2005/1185

Eigentümerbeschluss zur Kostenverteilung aufgrund fehlerhaftem Kostenschlüssel - Kostenverteilung für Aufzugsanlage in Mehrhausanlage

»1. Wenden die Wohnungseigentümer im Einzelfall auf die Kostenverteilung für eine Instandsetzungsmaßnahme einen fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel an, ist ein solcher Eigentümerbeschluss nicht deshalb nichtig.2. Nimmt ein Eigentümerbeschluss auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug, so reicht es aus, dass dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar ist.3. Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus mehreren Wohngebäuden, von denen einige mit einem Aufzug ausgestattet sind. Der Antragstellerin gehört die Wohnung Nr. 9 in einem Gebäude ohne Aufzug.

Die Teilungserklärung enthält in § 10 (Kosten, Lasten und Nutzung) folgende Regelungen: