BayObLG - Beschluss vom 27.10.2004
2Z BR 124/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; BDSG § 6 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 81
BayObLGZ 2004 Nr. 58
BayObLGZ 2004, 308
NJW-RR 2005, 384
NZM 2005, 107
WuM 2005, 478
ZMR 2005, 299
ZfIR 2005, 220
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4484/02
AG München, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 519/01

Eigentümerbeschluss zur Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs der Wohnungseigentumsanlage

BayObLG, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 124/04

DRsp Nr. 2005/79

Eigentümerbeschluss zur Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs der Wohnungseigentumsanlage

»1. Die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage ohne technische Beschränkung dergestalt, dass Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die der Videoüberwachungsanlage angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde, dürfte gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen.2. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot von Eigentümerbeschlüssen muss ein Eigentümerbeschluss über die Einführung einer Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage klar zum Ausdruck bringen, ob die Videoüberwachung ohne technische Beschränkungen darauf installiert werden soll, dass Besucher nur von den Wohnungen aus identifiziert werden können, die dem System angeschlossen sind und deren Klingel betätigt wurde. Außerdem muss der Eigentümerbeschluss die durch § 6 Abs. 2 und 5 BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen berücksichtigen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; BDSG § 6 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die seit 16.6.2001 ohne Verwalter ist.

Die Wohnungseigentümer fassten am 14.5.2001 mehrere Eigentümerbeschlüsse, u.a. zu TOP 8: