OLG München - Beschluss vom 03.04.2007
34 Wx 25/07
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 27
FGPrax 2007, 112
NJW-RR 2007, 1461
NZM 2008, 44
OLGReport-München 2007, 505
ZMR 2007, 484
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7592/06
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 482/05

Eigentümerregelungen für konkreten Gebrauch des in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechts - Nutzungsbeschränkung für Stellplätze eines Geschäftslokals

OLG München, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 25/07

DRsp Nr. 2007/6905

Eigentümerregelungen für konkreten Gebrauch des in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechts - Nutzungsbeschränkung für Stellplätze eines Geschäftslokals

»Auch der konkrete Gebrauch eines in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechts unterliegt der Regelungskompetenz durch die Wohnungseigentümer. Deshalb ist ein Eigentümerbeschluss jedenfalls nicht nichtig, der die Ein- und Ausfahrt zu Stellplätzen, die dem Teileigentümer einer als Laden ausgewiesenen Einheit zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, ab 21.00 Uhr beschränkt.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I.