Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger kann vom Beklagten nicht Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach §
a) Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 11.05.1989 war der Kläger noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und demnach noch nicht gemäß § 571 BGB Vermieter geworden; er war deshalb auch nicht berechtigt, eine Mieterhöhung zu verlangen. Im Übrigen enthält das Schreiben vom 11.05.1989 nicht das Verlangen auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern lediglich die Erklärung, der Mietzins werde ab 01.06.1989 auf DM 689,00 zuzüglich Nebenkosten festgesetzt. Das Schreiben lässt nicht erkennen, dass vom Empfänger die Zustimmung zu einer Mietfestsetzung der Miete erwartet wird.
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