OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2004
16 Wx 245/03
Normen:
WEG § 24 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 733
NZM 2004, 305
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 102/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 343/02

Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 245/03

DRsp Nr. 2004/13862

Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats

Weigert sich der Verwalter auf Bitten des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und einiger Eigentümer, deren Zahl das nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Quorum zur Erzwingung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung nicht erreicht, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der vorzeitigen Beendigung des Verwaltervertrages einzuberufen, so widerspricht dies dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn als Grund für die vorzeitige Verwalterabberufung schwerwiegende Pflichtverletzungen angeführt werden, die nicht für längere Zeit ungeklärt im Raum stehen dürfen. In einem solchen Fall ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats befugt, seinerseits die Eigentümerversammlung einzuberufen.

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 3 ;

Gründe: