BGH - Urteil vom 06.04.2005
XII ZR 225/03
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 895
BGHZ 163, 1
DB 2005, 1625
JuS 2005, 840
MDR 2005, 979
NJ 2005, 497
NJW 2005, 1713
NZM 2005, 455
WM 2005, 1621
WuM 2005, 384
WuM 2005, 384
ZMR 2005, 524
ZfIR 2005, 400
Vorinstanzen:
KG, vom 13.10.2003
LG Berlin,

Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 225/03

DRsp Nr. 2005/6680

Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

»Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.«

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob und in welchem Umfang der Beklagte zur Minderung der Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis berechtigt ist.

Die Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1999 an den Beklagten Geschäftsräume zu einer Miete von monatlich 950,88 DM zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 199,12 DM. Der Beklagte hat sich auf Mängel berufen und die Mietzahlung reduziert. Die Klägerin erkennt die Minderung nicht an und macht mit ihrer Klage unter anderem die aufgelaufenen Rückstände geltend.

Das Landgericht hat den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von 1.713,46 EUR verurteilt. Dabei ist es von einer Minderung der Gesamtmiete (Bruttomiete) in Höhe von 10 % für die Monate Juni bis August sowie Oktober 2001 und von 20 % für die Monate November 2001 bis Juni 2002 ausgegangen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Minderung angegriffen hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.