AG Wuppertal - Urteil vom 19.02.1988
96 C 730/87
Normen:
MHG § 2 ;

Einbeziehung eines Balkons in die Wohnfläche

AG Wuppertal, Urteil vom 19.02.1988 - Aktenzeichen 96 C 730/87

DRsp Nr. 2001/10321

Einbeziehung eines Balkons in die Wohnfläche

Ein Balkon ist lediglich mit 25% seiner Fläche bei der effektiven Wohnfläche, die der Berechnung der ortsüblichen Miete zugrunde zu legen ist, zu berücksichtigen, wenn er nach Nord-Osten ausgerichtet ist und damit einen erheblich verminderten Wohnwert hat.

Normenkette:

MHG § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Vermieterin einer im 6. Stock gelegenen Wohnung im Hause ..., deren Mieter die Beklagten sind. Mit Mieterhöhungsschreiben vom 20.02.1987 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 630 DM auf 660 DM, was bei der von der Klägerin zugrunde gelegten Wohnungsgröße von 88 qm einen Mietzins von 7,50 DM pro qm entspricht.

Die Parteien streiten darüber, ob diese Mieterhöhung angemessen ist und insoweit die von der Klägerin zugrunde gelegte Wohnungsgröße zu treffend ist.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Erhöhung der Grundmiete von 630 DM auf 660 DM für die von ihnen innegehaltene Wohnung ... ab dem 01.05.1987 zuzustimmen.