BayObLG - Beschluss vom 23.06.2004
2Z BR 20/04
Normen:
WEG § 23 § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 388
ZMR 2005, 383
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16301/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 49/01

Eingriff in die Ausübung des Sondernutzungsrechts durch Freiflächengestaltung bzw. Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 20/04

DRsp Nr. 2004/12457

Eingriff in die Ausübung des Sondernutzungsrechts durch Freiflächengestaltung bzw. Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands

»1. Ein Eigentümerbeschluss, der eine Freiflächengestaltung zum Gegenstand hat, entspricht dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn durch die Umsetzung der geplanten Maßnahme einem Miteigentümer die Möglichkeit zur Ausübung seines Sondernutzungsrechts faktisch entzogen wird. 2. Der gegenseitige Anspruch der Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands, zu dem auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gehört, rechtfertigt einen Eingriff in ein Sondernutzungsrecht jedenfalls dann nicht, wenn den öffentlich-rechtlichen Vorgaben auch ohne einen derartigen Eingriff entsprochen werden kann.«

Normenkette:

WEG § 23 § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Es handelt sich um einen sanierten Altbau, der aus Vorder-, Mittel- und Rückgebäude sowie einer Hoffläche besteht. Dem Antragsteller zu 1 gehört die in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnete Einheit Nr. 17. Darüber hinaus sind beide Antragsteller gemeinsam Eigentümer der ebenfalls als "Laden" bezeichneten Einheit Nr. 18.