BayObLG - Beschluss vom 26.04.2001
2Z BR 26/01
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1142
ZMR 2001, 828
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 77/98
AG Viechtach UR II 104/96 ,

Einheitliche Vermietung von Gemeinschaftseigentum und sämtlicher Wohnungen an eine Betriebsgesellschaft

BayObLG, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 26/01

DRsp Nr. 2001/11787

Einheitliche Vermietung von Gemeinschaftseigentum und sämtlicher Wohnungen an eine Betriebsgesellschaft

»Schreibt die Gemeinschaftsordnung die einheitliche Vermietung sowohl des Gemeinschaftseigentums als auch sämtlicher Wohnungen zur fremdenverkehrsgewerblichen Nutzung an eine Betriebsgesellschaft vor, dürfen in einer Jahresabrechnung oder in einem Wirtschaftsplan Kosten, die ausschließlich die Betriebsgesellschaft betreffen, nicht auf Wohnungseigentümer umgelegt werden, die nicht zugleich Gesellschafter sind. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Wohnungseigentümer rechtswidrig ihrer Pflicht zum Gesellschaftsbeitritt nicht nachgekommen sind.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 56 Ferienappartements besteht und die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.