I.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1997 Eigentümer eines 1954 errichteten Einfamilienhauses in der S...Straße in O mit einer Wohnfläche von 93 qm. Er erwarb das Grundstück im Jahr 1980 im Rahmen einer Erbfolge und überließ es seiner Tochter, Frau U, und ihrer Familie zunächst bis zum 31. Dezember 1994 unentgeltlich zur Nutzung.
Unter dem Datum vom 28. Dezember 1994 wurde zwischen dem Kläger und seiner Tochter ein Darlehensvertrag geschlossen. Er enthält folgende Bestimmungen:
1. Frau U gewährt Herrn K ein Darlehen durch die Übernahme der Kosten für Baumaßnahmen am Gebäude S-Straße in O.
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