FG München - Urteil vom 26.06.2001
6 K 763/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 ;

Einkommensteuer 1995 und 1996; Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

FG München, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 6 K 763/00

DRsp Nr. 2001/13217

Einkommensteuer 1995 und 1996; Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Ein Mietverhältnis zwischen Vater (Vermieter) und Tochter sowie Schwiegersohn (Mieter) ist steuerlich nicht anzuerkenen, wenn vereinbart wird, dass die Mieter dem Vermieter dadurch ein Darlehen gewähren, dass sie die Kosten für Baumaßnahmen an dem Mietobjekt übernehmen, die Darlehenstilgung durch Verrechnung mit dem monatlichen Mietzins von 1000 DM geleistet werden soll und wenige Tage später ein Mietvertrag geschlossen wird, der einen monatlichen Mietzins von 800 DM vorsieht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1997 Eigentümer eines 1954 errichteten Einfamilienhauses in der S...Straße in O mit einer Wohnfläche von 93 qm. Er erwarb das Grundstück im Jahr 1980 im Rahmen einer Erbfolge und überließ es seiner Tochter, Frau U, und ihrer Familie zunächst bis zum 31. Dezember 1994 unentgeltlich zur Nutzung.

Unter dem Datum vom 28. Dezember 1994 wurde zwischen dem Kläger und seiner Tochter ein Darlehensvertrag geschlossen. Er enthält folgende Bestimmungen:

1. Frau U gewährt Herrn K ein Darlehen durch die Übernahme der Kosten für Baumaßnahmen am Gebäude S-Straße in O.