BFH - Urteil vom 09.07.2002
IX R 33/01
Normen:
EStG § 2 § 21 ;
Fundstellen:
DStR 2002, 1899

Einkünfteerzielungsabsicht; befristete Vermietung

BFH, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen IX R 33/01

DRsp Nr. 2002/14006

Einkünfteerzielungsabsicht; befristete Vermietung

1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, einen Einnahme-Überschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden.2. Hat der Stpfl. den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des BFH-Urt. v. 30.09.1997 - IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 auch dann, wenn der Stpfl. nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neugefassten Entschlusses veräußert.3. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht entsprechendes Indiz liegt vor, wenn der Stpfl. das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von i.d.R. bis zu 5 Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert oder innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen WK-Überschuss erzielt (Anschluss an BFH-Urt. IX R 47/99).

Normenkette:

EStG § 2 § 21 ;

Gründe: