I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die bis März 1995 vermietet war und anschließend leer stand. Er bemühte sich durch Schaltung entsprechender Zeitungsanzeigen sowohl um eine erneute Vermietung als auch um den Verkauf der Wohnung und machte mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 für die Wohnung einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12 856 DM geltend.
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