BFH - Urteil vom 14.10.2003
IX R 11/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1384
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 38/99

Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen IX R 11/03

DRsp Nr. 2004/1233

Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass die betreffende Wohnung selbst während sog. Leerstandszeiten der Erzielung von Einkünften dient.2. Solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig aufgegeben wurde.3. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Stpfl.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe: