KG - Beschluss vom 10.07.2006
12 U 217/05
Normen:
ZPO § 51 § 513 § 547 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 737
MDR 2007, 48
NZM 2007, 85
ZMR 2007, 111
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 41/05

Einlegung einer Berufung bei prozessordnungswidriger Zustellung des Urteils in vollständiger Fassung 5 Monate nach Verkündung - Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten

KG, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 12 U 217/05

DRsp Nr. 2006/24506

Einlegung einer Berufung bei prozessordnungswidriger Zustellung des Urteils in vollständiger Fassung 5 Monate nach Verkündung - Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten

1. Die ZPO sieht für das Berufungsverfahren - anders als in § 547 ZPO für die Revision - keine absoluten Berufungsgründe vor. Selbst wenn das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung prozessordnungswidrig erst später als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wird (wesentlicher Verfahrensmangel), kann der Rechtsstreit nicht allein deshalb an das Erstgericht zurückgewiesen werden, weil die Entscheidung nicht darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 361). 2. Die Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten aufgrund einer Ermächtigung des Vermieters (gewillkürte Prozesstandschaft) erfordert ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters. Dieses liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflusst. Dies ist nicht schon deshalb der Fall, weil der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt hat, ihn gegenüber den Mietern zu vertreten oder er dem Verwalter zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.

Normenkette:

ZPO § 51 § 513 § 547 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.