OVG Bremen - Urteil vom 10.11.2015
1 LB 143/14
Normen:
BauNVO § 13; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 13 Abs. 1; BGB § 93; BGB § 94;
Fundstellen:
BauR 2016, 645
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1823/10

Einordnung der beruflichen Tätigkeit als Immobilienmaklerin und Hausverwalterin als ähnliche gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Planungsrechtliche Zulässigkeit einer genehmigten Nutzungsänderung; Berechtigung des Grundstückseigentümers zur Abwehr öffentlich-rechtlicher Beeinträchtigungen seines Sondereigentums

OVG Bremen, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 1 LB 143/14

DRsp Nr. 2016/553

Einordnung der beruflichen Tätigkeit als Immobilienmaklerin und Hausverwalterin als ähnliche gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Planungsrechtliche Zulässigkeit einer genehmigten Nutzungsänderung; Berechtigung des Grundstückseigentümers zur Abwehr öffentlich-rechtlicher Beeinträchtigungen seines Sondereigentums

Die berufliche Tätigkeit als Immobilienmaklerin und Hausverwalterin stellt eine in ihrer Art der freiberuflichen Berufsausübung ähnliche gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 13 BauNVO dar. Zu den Begriffen der Räume und des Gebäudes im Sinne von § 13 BauNVO. Bauliche Anlagen, die mit einem Gebäude Fundament und/oder Dach teilen, bilden mangels funktionaler Selbständigkeit kein eigenständiges Gebäude, sondern stellen lediglich einen Teil eines Gebäudes dar.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 16.1.2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.