BGH - Urteil vom 13.12.2019
V ZR 203/18
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1a S. 1; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 280
MietRB 2020, 79
NJW 2020, 1354
NJW 2020, 195
NZM 2020, 667
ZMR 2020, 322
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 21847/10
OLG München, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 1148/17

Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als Kindertageseinrichtung bzw. als eine ähnliche Einrichtung hinsichtlich Durchführung von Veranstaltungen teilweise unter Beteiligung von Familienmitgliedern; Prüfung einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: Laden mit Lager) ausgeschlossenen Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen V ZR 203/18

DRsp Nr. 2020/1769

Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung" bzw. als eine "ähnliche Einrichtung" hinsichtlich Durchführung von Veranstaltungen teilweise unter Beteiligung von Familienmitgliedern; Prüfung einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: "Laden mit Lager") ausgeschlossenen Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig

a) Bei der Prüfung, ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: "Laden mit Lager") ausgeschlossene Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung vor Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist.b) Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung" bzw. als eine "ähnliche Einrichtung" i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen.