LG München I, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 21847/10
OLG München, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 1148/17
Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als Kindertageseinrichtung bzw. als eine ähnliche Einrichtung hinsichtlich Durchführung von Veranstaltungen teilweise unter Beteiligung von Familienmitgliedern; Prüfung einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: Laden mit Lager) ausgeschlossenen Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig
BGH, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen V ZR 203/18
DRsp Nr. 2020/1769
Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung" bzw. als eine "ähnliche Einrichtung" hinsichtlich Durchführung von Veranstaltungen teilweise unter Beteiligung von Familienmitgliedern; Prüfung einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: "Laden mit Lager") ausgeschlossenen Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig
a) Bei der Prüfung, ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: "Laden mit Lager") ausgeschlossene Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1aBImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung vor Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist.b) Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung" bzw. als eine "ähnliche Einrichtung" i.S.d. § 22 Abs. 1aBImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen.
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