OLG Bremen - Beschluss vom 27.11.2001
3 W 52/01
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2002, 21
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 587/01

Einreichung eines neuen Aufteilungsplanes bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

OLG Bremen, Beschluss vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 3 W 52/01

DRsp Nr. 2003/11293

Einreichung eines neuen Aufteilungsplanes bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

»Wird ein Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt, ist die Einreichung eines neuen, amtlich berichtigten Aufteilungsplanes nicht erforderlich, wenn die Lage und die Grenzen des Sondereigentums unverändert bleiben.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.3.2000 erwarb der Bankkaufmann M vom Eigentümer des Hauses Humboldstraße 71 in Bremen, das zuvor vom Eigentümer in Wohnungseigentum und Teileigentum aufgeteilt worden war, das im Souterrain und Hochparterre mit der Nr. 1 bezeichnete Teileigentum. Mit notariellem Vertrag vom 31.10.2000 (UR-Nr. 180/2000 Notar H) verkaufte der Bankkaufmann M das Teileigentum an die Lehrerin H. Eingangs des Vertrages heißt es: "Das Teileigentum wird in Wohnungseigentum umgewandelt". Dem Vertrag war der bei Einrichtung von Wohnungs-/Teileigentum durch den früheren Hauseigentümer gefertigte Aufteilungsplan in Kopie beigefügt.