BGH - Beschluß vom 04.05.2005
I ZB 10/05
Normen:
ZPO § 765a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1074
BGHZ 163, 66
FamRZ 2005, 1170
InVo 2005, 497
JZ 2005, 1111
MDR 2005, 891
NJW 2005, 1859
NZM 2005, 517
Rpfleger 2005, 454
WM 2005, 1226
WuM 2005, 407
ZIV 2005, 361
Vorinstanzen:
LG Dortmund - 7.12.2004, 13.12.2004,
AG Lünen,

Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des Schuldners

BGH, Beschluß vom 04.05.2005 - Aktenzeichen I ZB 10/05

DRsp Nr. 2005/8010

Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des Schuldners

»a) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen.b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.«

Normenkette:

ZPO § 765a Abs. 1 ;

Gründe: