OLG München - Beschluss vom 13.01.2010
34 Wx 117/09
Normen:
BGB § 1115 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867;
Fundstellen:
MDR 2010, 436
MietRB 2010, 143
NJW-RR 2010, 744

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 117/09

DRsp Nr. 2010/1449

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden (im Anschluss an BGH vom 13.9.2001- V ZB 15/01). 2. Ist auf Grund mehrerer Vollstreckungstitel, die teils auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, teils auf einen anderen Gläubiger lauten, zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangshypothek als einheitliche Hypothek an einem Grundstück eingetragen worden, kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs, beschränkt auf die den Dritten ausweisenden Titel, in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1115 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867;

Gründe: