Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Fürstenfeldbruck vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdewert beträgt 26.000 €.
I.
Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Einheiten bestehenden Wohnanlage. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (= Beteiligte zu 1) " WEG G.-Straße 8 ...", vertreten durch den Verwalter, als Klägerin mit der Beteiligten zu 2 als Beklagten einen Vergleich, dessen Zustandekommen mit folgendem Beschluss vom 27.7.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde:
1. Das Sondernutzungsrecht zugunsten Gerlinde K. an der Zufahrtsfläche entfällt; diese wird demzufolge Gemeinschaftseigentum.
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