OLG München - Beschluss vom 28.01.2014
34 Wx 318/13
Normen:
GBO § 16, 19, 29; WEG § 10 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 107
MietRB 2014, 209
NotBZ 2014, 266
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Gröbenzell Blatt 11827-5

Eintragungsfähigkeit von Absprachen der Wohnungseigentümer in einem nach Beendigung des Rechtsstreits ergänzten Vergleich im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 318/13

DRsp Nr. 2014/4094

Eintragungsfähigkeit von Absprachen der Wohnungseigentümer in einem nach Beendigung des Rechtsstreits ergänzten Vergleich im Grundbuch

Zur Eintragungsfähigkeit von Absprachen der Wohnungseigentümer im Grundbuch, die als Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt sind.

Absprachen der Wohnungseigentümer in einem gerichtlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich sind im Grundbuch nicht eintragungsfähig, wenn der Vergleich nach Beendigung des Rechtsstreits noch ergänzt worden ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Fürstenfeldbruck vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 26.000 €.

Normenkette:

GBO § 16, 19, 29; WEG § 10 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Einheiten bestehenden Wohnanlage. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (= Beteiligte zu 1) " WEG G.-Straße 8 ...", vertreten durch den Verwalter, als Klägerin mit der Beteiligten zu 2 als Beklagten einen Vergleich, dessen Zustandekommen mit folgendem Beschluss vom 27.7.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde:

1. Das Sondernutzungsrecht zugunsten Gerlinde K. an der Zufahrtsfläche entfällt; diese wird demzufolge Gemeinschaftseigentum.