OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 1150/03
VG Köln, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4326/01
Empfangsbevollmächtigung des Verwalters bei gesamtschuldnerischen Grundbesitzabgaben der Wohnungseigentümer
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 10 B 65.05
DRsp Nr. 2006/163
Empfangsbevollmächtigung des Verwalters bei gesamtschuldnerischen Grundbesitzabgaben der Wohnungseigentümer
»1. Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.2. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.«