Der Beklagte ist Eigentümer eines 38,6 ha großen Bauernhofs. Bis Ende 1957 bewirtschaftete er ihn in der Weise, dass er ca. die Hälfte des Grund und Bodens parzelliert verpachtete und auf der verbliebenen Fläche gegen Entgelt fremdes Weidevieh hielt. Der Beklagte wünschte, dass der Hof, den seine älteste Tochter Waltraud als Vorerbin bekommen sollte, für eines seiner Enkelkinder erhalten würde. Das brachte ihn auf den Gedanken, den Hof insgesamt zu verpachten. Am 20. September 1957 unterzeichneten die Parteien einen entsprechenden Pachtvertrag. Die Klägerin, eine Tochter des Beklagten, ist als Pächterin bezeichnet, der Kläger, ihr Ehemann, als "Bewirtschafter" des Pachtobjekts. In dem Vertrag heißt es u.a.:
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