OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2004
16 Wx 135/04
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 108
OLGReport-Köln 2004, 381
ZMR 2004, 939
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 290/03
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 37/03

Entfernen einer ungenehmigt angebrachten Parabolantenne

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 135/04

DRsp Nr. 2004/14097

Entfernen einer ungenehmigt angebrachten Parabolantenne

Auch ein ausländischer Mitbürger ist zum Entfernen einer ungenehmigt an der Außenfront des Hauses angebrachten Parabolantenne verpflichtet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, den der betroffene Wohnungseigentümer nicht angefochten hat. Im Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist liegt ein - in dieser eingeschränkten Form jedenfalls grundsätzlich möglicher - Verzicht auf die Geltendmachung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und auf Wahrung der kulturellen Identität.

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten und von der Antragstellerin verwalteten Wohnungseigentumsanlage, bei der ein Fernsehempfang über eine bereits ältere gemeinschaftliche Satellitenanlage möglich ist. Seit 1997 hat die Antragsgegnerin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine eigene Satellitenschüssel aufgestellt.