I. Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten und von der Antragstellerin verwalteten Wohnungseigentumsanlage, bei der ein Fernsehempfang über eine bereits ältere gemeinschaftliche Satellitenanlage möglich ist. Seit 1997 hat die Antragsgegnerin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine eigene Satellitenschüssel aufgestellt.
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