BayObLG - Beschluss vom 16.06.2004
2Z BR 49/04
Normen:
BGB § 242 ; FGG § 12 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 424
ZMR 2004, 924
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9213/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1392/02

Entfernung eines Grillplatzes als bauliche Veränderung - Entfernungsanspruch aufgrund gegenseitiger Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 49/04

DRsp Nr. 2004/12461

Entfernung eines Grillplatzes als bauliche Veränderung - Entfernungsanspruch aufgrund gegenseitiger Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer

»1. Die Entfernung eines schon bei Begründung des Wohnungseigentums auf einer Gemeinschaftsfläche befindlichen Grillplatzes stellt in der Regel eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar. 2. Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander können den Anspruch eines Wohnungseigentümers begründen, dass eine bauliche Anlage (hier: Sitz- und Grillplatz) entfernt wird, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem gegenwärtigen Zustand als grob unbillig erscheinen lassen. Dies festzustellen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters.«

Normenkette:

BGB § 242 ; FGG § 12 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe: