BayObLG - Beschluss vom 01.02.2001
2Z BR 122/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 28 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 731
NZBau 2001, 320
NZM 2001, 388
ZMR 2001, 558
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3050/99
AG Landshut 14 UR II 12/98 ,

Entlastung der Verwalters und positive Vertragsverletzung des Verwaltervertrags

BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 122/00

DRsp Nr. 2001/4699

Entlastung der Verwalters und positive Vertragsverletzung des Verwaltervertrags

»1. Der Verwalter haftet den Wohnungseigentümern auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, wenn er es schuldhaft unterlässt, die Wohnungseigentümer auf den drohenden Ablauf von Gewährleistungsfristen hinzuweisen und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.2. Wird dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erläuterung und Genehmigung der Abrechnung Entlastung erteilt, so beschränkt sich die Entlastung auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat.3. Die Entlastung des Verwalters erfasst nur solche Vorgänge, die bei der Beschlussfassung darüber bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren; abzustellen ist dabei auf den Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 28 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin errichtete die Wohnanlage als Bauträgerin. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 10.11.1983 abgenommen. Die Antragsgegnerin war bis zum 31.5.1997 Erstverwalterin.