I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin bis 31.12.1998 die Antragsgegnerin war. Der Streithelfer der Antragsgegnerin ist Architekt.
Am 8.5.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Laubengänge im obersten Stockwerk der Anlage mit einer Sicherheitsglasüberdachung zu versehen. Ferner beschlossen sie, den Streithelfer der Antragsgegnerin mit der Planung und Bauüberwachung zu beauftragen.
Am 20.10.1995 wurde die Baugenehmigung für die Maßnahme unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn diese schriftlich freigegeben wurden. Am 31.10.1995 erteilte die Antragsgegnerin den Auftrag, die Überdachungsarbeiten auszuführen.
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