BayObLG - Beschluss vom 23.02.2001
2Z BR 36/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 106
NZM 2001, 537
ZMR 2001, 567
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17690/00
AG München 483 UR II 946/99 ,

Entlastung des Hausverwalters

BayObLG, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 36/01

DRsp Nr. 2001/4677

Entlastung des Hausverwalters

»1. Der Verwalter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Entlastung. Die Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses hängt nicht davon ab, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer über mögliche Schadensersatzansprüche gegen ihn belehrt hat.2. Offen bleibt, ob ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, 4 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin bis 31.12.1998 die Antragsgegnerin war. Der Streithelfer der Antragsgegnerin ist Architekt.

Am 8.5.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Laubengänge im obersten Stockwerk der Anlage mit einer Sicherheitsglasüberdachung zu versehen. Ferner beschlossen sie, den Streithelfer der Antragsgegnerin mit der Planung und Bauüberwachung zu beauftragen.

Am 20.10.1995 wurde die Baugenehmigung für die Maßnahme unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn diese schriftlich freigegeben wurden. Am 31.10.1995 erteilte die Antragsgegnerin den Auftrag, die Überdachungsarbeiten auszuführen.