I. Die Antragsgegnerin ist seit 1987 Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sie hatte es im Verwaltervertrag auch übernommen, erforderliche Hilfskräfte, (Hausmeister, Reinigungsfrauen etc.) einzustellen und zu entlassen, ihre Tätigkeit zu bestimmen und zu überwachen. Zu diesen Hilfskräften gehörte auch der Miteigentümer H., der aufgrund eines mit einer früheren Verwalterin im Jahre 1983 geschlossenen Arbeitsvertrages im Rahmen einer "nebenberuflichen" Halbtagstätigkeit gegen eine Vergütung von - zuletzt im Jahre 1999 - ca. 2.700,00 DM als Hausmeister tätig war und der zugleich Mitglied des Verwaltungsbeirats der Gemeinschaft ist. Sozialversicherungsbeiträge für ihn wurden von Anfang an weder von der früheren Verwalterin, noch von der Antragsgegnerin, die ihrerseits den Streitverkündeten, einen Steuerberater, mit der Lohnabrechnung beauftragt hatte, entrichtet, da er bei Abschluss des Arbeitsvertrages und auch später als Student an der Universität immatrikuliert war.
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