OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.2005
I-3 Wx 140/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 4 § 23 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 104
OLGReport-Düsseldorf 2006, 220
WuM 2006, 57
ZMR 2006, 459
ZfIR 2006, 149
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 379/05
AG Oberhausen - 10 II 106/04 WEG,

Entschädigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Pflanzen in einem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Vorgarten anlässlich von Instandsetzungsarbeiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 140/05

DRsp Nr. 2005/21244

Entschädigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Pflanzen in einem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Vorgarten anlässlich von Instandsetzungsarbeiten

»1. Wird in Ausführung eines Eigentümerbeschlusses auf einer zur Sondernutzung zugewiesenen Vorgartenfläche mit Zustimmung des Sondernutzungsberechtigten ein Baugerüst aufgebaut und zur Durchführung notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum genutzt und werden hierdurch auf dieser Fläche stehende Pflanzen des Sondernutzungsberechtigten beschädigt oder zerstört, so kann er eine Entschädigung entsprechend § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG beanspruchen. 2. Ein nach Durchführung der Maßnahme gefasster Eigentümerbeschluss, der diesen Entschädigungsanspruch vollständig ausschließt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4 § 23 Abs. 1, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.