OLG München - Endurteil vom 26.03.2019
9 U 635/17 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1467
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VII ZR 170/17

Entscheidung des Gerichts bei streitiger Erfüllung einer Werklohnforderung

OLG München, Endurteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 9 U 635/17 Bau

DRsp Nr. 2019/7966

Entscheidung des Gerichts bei streitiger Erfüllung einer Werklohnforderung

Der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erfüllung einer Werklohnforderung. Vermag sich das Gericht die Überzeugung, dass die Werklohnforderung erfüllt worden ist, nicht zu verschaffen, so ist nach Beweislast zu entscheiden und der Klage des Unternehmers statt zu geben.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Az. 8 O 20112/14, in der Fassung des Beschlusses vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.469,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.