OLG Hamm - Beschluss vom 18.09.2006
15 W 259/05
Normen:
WEG § 3 ; WEG § 5 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 67
NZM 2007, 448
OLGReport-Hamm 2007, 40
Rpfleger 2007, 137
ZMR 2007, 213
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 113/04
AG Essen - 195 II 84/03 WEG,

Entstehung eines sog. isolierten oder sondereigentumslosen Miteigentumsanteils durch Verbindung eines Miteigentumsanteils mit Sondereigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 15 W 259/05

DRsp Nr. 2007/1752

Entstehung eines sog. isolierten oder sondereigentumslosen Miteigentumsanteils durch Verbindung eines Miteigentumsanteils mit Sondereigentum

»1. Wird im Zuge der Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum die Verbindung eines Miteigentumsanteils mit Sondereigentum an einem Grundstücksteil, der aus Rechtsgründen nicht sondereigentumsfähig ist, im Grundbuch eingetragen, so entsteht ein sog. isolierter oder sondereigentumsloser Miteigentumsanteil.2. Ein isolierter Miteigentumsanteil kann nicht auf Dauer bestehen bleiben. Ist der vermeintliche Gegenstand des Sondereigentums schlechthin sondereigentumsunfähig, so besteht in der Regel ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils.3. Bis zur Behebung des gesetzlich nicht vorgesehenen Zustandes unterliegt der Inhaber des isolierten Miteigentumsanteils den Regeln des WEG. Er ist deshalb auch zur anteiligen Kostentragung verpflichtet.«

Normenkette:

WEG § 3 ; WEG § 5 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zur Wohngeldzahlung.