BGH - Urteil vom 18.07.2008
V ZR 97/07
Normen:
WEG § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1205
BGHZ 177, 338
DNotZ 2009, 50
MDR 2008, 1266
MietR 2008, 333
NJW 2008, 2982
NVwZ 2008, 1159
NZM 2008, 688
Rpfleger 2008, 631
WM 2008, 2074
WuM 2008, 568
ZMR 2008, 897
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 5433/06
LG Traunstein, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 223/06

Entstehung von Sondereigentum an einem nicht tatsächlich abgegrenzten Raum

BGH, Urteil vom 18.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 97/07

DRsp Nr. 2008/16508

Entstehung von Sondereigentum an einem nicht tatsächlich abgegrenzten Raum

»Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt.«

Normenkette:

WEG § 3 ;

Tatbestand:

Die Firma h. Hausbau- und Baubetreuungs GmbH (h. GmbH) war Eigentümerin eines Grundstücks in S., das sie mit einem Dreifamilienhaus bebauen wollte. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 8. Mai 1990 teilte sie das Grundstück gemäß § 8 WEG. Die Teilungserklärung beschreibt das jeweilige Sondereigentum nicht mit Worten, sondern verweist dazu auf den "beizuheftenden" Aufteilungsplan. Nach diesem besteht die Wohnung Nr. 3 aus einem Hobbyraum im Dachgeschoss sowie aus Küche, Diele, Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer und Balkon im Obergeschoss des Hauses. Die Wohnung Nr. 2 besteht aus Räumen im Erdgeschoss und einem an den Wohnraum der Wohnung Nr. 3 angrenzenden, etwa 24 qm großen Wohnraum im Obergeschoss.