OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2011
20 W 75/08
Normen:
WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4; BGB § 1004;
Fundstellen:
BauR 2012, 141
ZMR 2012, 30
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 314/07
AG Idstein, vom 14.05.2007

Entstehung von Sondereigentum an einem noch zu errichtenden Gebäude

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen 20 W 75/08

DRsp Nr. 2011/16272

Entstehung von Sondereigentum an einem noch zu errichtenden Gebäude

1. Im Verfahren nach § 43 WEG betrifft der Streit von Wohnungseigentümern über das Bestehen von Sondereigentum an einem Gebäudeteil nur eine Vorfrage. 2. Bei Bildung von Wohnungseigentum vor (vollständiger) Bauausführung entsteht Sondereigentum mit schrittweiser Herstellung der Raumeinheiten auch dann, wenn die Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom durch Wahrung im Grundbuch verbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht. 3. Auch ein Durchgang in einem Hinterhaus, der zum Erreichen des dahintergelegenen in Gemeinschaftseigentum stehenden Gartengeländes benutzt werden muss, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren wird auf 2.120, 64 €, für das Erstbeschwerdeverfahren auf 2000,00 € und für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 1000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4; BGB § 1004;

Gründe: