I. Der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2012 wird auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Traunstein - Grundbuchamt - wird angewiesen, bei dem im Grundbuch von Petting, Blatt 1003, eingetragenen Wohnungseigentum die Verbindung des Miteigentumsanteils mit dem Treppenhaus als Sondereigentum als inhaltlich unzulässig zu löschen und die mit Urkunde vom 21. Juli 2011 (URNr. 2112/2011) beantragte Unterteilung der Sondereigentumseinheit Nr. 1 zu vollziehen.
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum eingetragen, dessen Begründung auf der Teilungserklärung vom 9.11.1983 beruht. Die beiden damals gebildeten Anteile sind wie folgt beschrieben:
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