OLG München - Beschluss vom 27.06.2012
34 Wx 71/12
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 2; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; WEG § 8;
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 09.02.2012

Entstehung von Sondereigentum bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan; Rechtsfolgen der Ausweisung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Raums als Sondereigentum

OLG München, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 71/12

DRsp Nr. 2012/16484

Entstehung von Sondereigentum bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan; Rechtsfolgen der Ausweisung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Raums als Sondereigentum

1. Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum an diesem Raum. 2. Weist das Grundbuch einen in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Raum als Sondereigentum aus, so entsteht insoweit eine inhaltlich unzulässige Eintragung.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2012 wird auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Traunstein - Grundbuchamt - wird angewiesen, bei dem im Grundbuch von Petting, Blatt 1003, eingetragenen Wohnungseigentum die Verbindung des Miteigentumsanteils mit dem Treppenhaus als Sondereigentum als inhaltlich unzulässig zu löschen und die mit Urkunde vom 21. Juli 2011 (URNr. 2112/2011) beantragte Unterteilung der Sondereigentumseinheit Nr. 1 zu vollziehen.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1 S. 2; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; WEG § 8;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum eingetragen, dessen Begründung auf der Teilungserklärung vom 9.11.1983 beruht. Die beiden damals gebildeten Anteile sind wie folgt beschrieben: