BFH - Urteil vom 23.09.2003
IX R 26/99
Normen:
BGB § 1922 ; EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 476
DStRE 2004, 381
ZEV 2004, 295
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1998/98

Erbfall; Eintritt in Mietverträge

BFH, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen IX R 26/99

DRsp Nr. 2004/1952

Erbfall; Eintritt in Mietverträge

1. Mit dem Tode des Erblasser tritt der Erbe in die von diesem abgeschlossenen Mietverträge ein. Dem Erben sind daher die Vermietungseinkünfte zuzurechnen.2. Werden die bestehenden Mietverträge des Erblassers wegen unklarer Erbrechtsfragen unverändert weitergeführt, die Mieter nach Klärung der erbrechtlichen Lage aber sofort aufgefordert, an den jeweils Berechtigten zu zahlen, ist davon auszugehen, dass der Erbe treuhänderisch (für alle potentiellen Miterben) handelt und nicht allein als Vermieter auftritt.

Normenkette:

BGB § 1922 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe: