OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.06.2012
14 Wx 30/11
Normen:
§ 137 Abs.1 BGB; § 12 WEG; WEG § 12 Abs. 1 (Veräußerungszustimmung bei Miterben);
Fundstellen:
DNotZ 2013, 122
FGPrax 2012, 246
MDR 2012, 1350
MietRB 2013, 49
NJW-RR 2013, 338
NZM 2013, 196
NotBZ 2012, 432
ZEV 2013, 334

Erforderlichkeit der Zustimmung des Verwalters zur Übertragung von Wohneigentum von der Erbengemeinschaft auf die einzelnen Miterben

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 14 Wx 30/11

DRsp Nr. 2012/19972

Erforderlichkeit der Zustimmung des Verwalters zur Übertragung von Wohneigentum von der Erbengemeinschaft auf die einzelnen Miterben

Die Übertragung eines Wohneigentums von der Erbengemeinschaft auf sämtliche Miterben zu Bruchteilen unterliegt nicht dem von den Wohnungseigentümern für den Fall der "Veräußerung" vereinbarten Erfordernis der Zustimmung des Verwalters.

Tenor

1.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Albbruck vom 18.4.2011 (GRG 1 Nr. 1437/2010) wird aufgehoben.

2.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 137 Abs.1 BGB; § 12 WEG; WEG § 12 Abs. 1 (Veräußerungszustimmung bei Miterben);

Gründe

I.

Die Antragsteller Ziff. 1 bis 3 bildeten eine Erbengemeinschaft auf den Nachlaß des am 6.2.2010 verstorbenen R. F. mit den Erbteilen 1/2 (Antragstellerin Ziff. 1) und je 1/4 (Antragsteller Ziff. 2 und 3). Teil des Nachlasses war u.a. das Wohnungseigentum Nr. 1 der Wohnanlage S.-Straße in A. (WEG S.-Straße). Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15.12.2010 haben die Antragsteller Ziff. 1 bis 3 das genannte Wohnungseigentum den Miterben als Miteigentümer zu je 1/3 zugeteilt und entsprechenden Grundbuchvollzug beantragt (§ 5 des Vertrags).