OLG München - Beschluss vom 13.08.2010
34 Wx 105/10
Normen:
WEG § 3 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 218
MietRB 2011, 19
NJW-RR 2010, 1598
NZM 2011, 157
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 20.07.2010

Erforderlichkeit eines neuen Aufteilungsplans für die Eintragung des Tauschs von Kellerräumen und Garagen im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 105/10

DRsp Nr. 2010/16319

Erforderlichkeit eines neuen Aufteilungsplans für die Eintragung des Tauschs von Kellerräumen und Garagen im Grundbuch

1. Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft Kellerräume oder Garagen bzw. ordnen sie derartige Räume einem anderen Sondereigentum zu, ist für den grundbuchamtlichen Vollzug der Änderung der Teilungserklärung ein neuerlicher Aufteilungsplan mit entsprechender Neunummerierung nicht erforderlich. 2. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall jedoch verlangen, die neu zugeordneten Räume so umzubenennen, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehören.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 20. Juli 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Juli 2010 über die Teilabhilfe wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die drei Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus vier Einheiten, im Aufteilungsplan bezeichnet mit den Nummern 1 bis 4.