OLG München - Beschluss vom 26.04.2012
34 Wx 558/11
Normen:
BGB § 876; BGB § 877; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19; WEG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG München,

Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandgläubiger mehrerer Häuser einer Eigentumswohnungsanlage bei Veränderungen im Sondereigentum in einzelnen Häusern

OLG München, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 558/11

DRsp Nr. 2012/13641

Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandgläubiger mehrerer Häuser einer Eigentumswohnungsanlage bei Veränderungen im Sondereigentum in einzelnen Häusern

1. Zur Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung. 2. Kommt es in einzelnen Häusern einer Mehrhausanlage durch einen Nachtrag zur Teilungserklärung zu Veränderungen im Verhältnis des Gemeinschaftseigentums zum Sondereigentum (hier: Öffnung der Dachhaut durch Einbau von Terrassen), bedarf es der Zustimmung der Grundpfandgläubiger der übrigen Häuser auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung eine weitestgehende Verselbständigung der einzelnen Häuser, etwa durch ein umfassendes Sondernutzungsrecht für die jeweiligen Eigentümer an "ihrem" Haus, vorsieht.

Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 876; BGB § 877; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 19; WEG § 5 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit Urkunde vom 27.4.2010 teilte die Beteiligte (zu 1) den gegenständlichen Grundbesitz in Wohnungseigentum auf. Dieses besteht aus vier getrennten Häusern mit insgesamt 31 Einheiten. Die Teilungserklärung sowie deren erster Nachtrag sind im Grundbuch vollzogen. Das Wohnungseigentum ist teilweise abverkauft, der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen.