OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2011
20 W 406/11
Normen:
GBO § 78 Abs. 2; WEG § 12; BGB § 878;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.12.2011

Erfordernis der Zustimmung des nach Veräußerung des Wohneigentums, aber vor Stellung des Umschreibungsantrags am Grundbuchamt neu bestellten Verwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2011 - Aktenzeichen 20 W 406/11

DRsp Nr. 2012/8524

Erfordernis der Zustimmung des nach Veräußerung des Wohneigentums, aber vor Stellung des Umschreibungsantrags am Grundbuchamt neu bestellten Verwalters

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Zwischenverfügung wie folgt ergänzt wird:

Für den Fall, dass die Verwalterbestellung des Herrn A nicht über den 31.03.2011 hinaus verlängert worden sein sollte, bedarf es des Nachweises der Zustimmung des neu bestellten Verwalters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Bestellung in grundbuchmäßiger Form.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert (der Zurückweisung) des Beschwerdeverfahrens: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

GBO § 78 Abs. 2; WEG § 12; BGB § 878;

Gründe:

I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums ist der Antragsteller zu 1. im Grundbuch eingetragen; die anderweitige Angabe im Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamts vom 05.09.2011 lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen und beruht eventuell auf einem Versehen. Im Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchs ist vermerkt, dass zur Veräußerung des Wohnungseigentums - von hier offensichtlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist.