OLG München - Beschluss vom 24.07.2006
32 Wx 77/06
Normen:
BGB § 278 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 81
OLGReport-München 2006, 687
ZMR 2006, 883
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7462/05
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 0026/04

Erfüllungsgehilfin des Wohnungseigentumsverwalters bei Kontenführung

OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 77/06

DRsp Nr. 2006/20302

Erfüllungsgehilfin des Wohnungseigentumsverwalters bei Kontenführung

»Eine Mitarbeiterin des Verwalters, der eine EC-Karte für das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen ist und die Zugang zum Ordner mit der Geheimzahl hat, ist Erfüllungsgehilfin des Verwalters hinsichtlich der Pflicht, die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten.«

Normenkette:

BGB § 278 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner war Verwalter der Antragstellerin. In den Jahren 2001 und 2002 wurden vom Konto der Antragstellerin zu Unrecht Überweisungen und zu Lasten dieses Konto Barabhebungen getätigt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur noch die Belastungen des Jahres 2002 verfahrensgegenständlich.

Insoweit hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.7.2005 dem Antrag auf Zahlung von 31.539,85 EUR stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde am 11.4.2006 zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Landgerichts wurde unter dem Druck des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Betrag von 10.000 EUR bezahlt. Die Antragstellerin hat insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat nicht zugestimmt. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner weiterhin sein Ziel auf Abweisung des Antrags.