I. Der Antragsgegner war Verwalter der Antragstellerin. In den Jahren 2001 und 2002 wurden vom Konto der Antragstellerin zu Unrecht Überweisungen und zu Lasten dieses Konto Barabhebungen getätigt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nur noch die Belastungen des Jahres 2002 verfahrensgegenständlich.
Insoweit hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.7.2005 dem Antrag auf Zahlung von 31.539,85 EUR stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde am 11.4.2006 zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Landgerichts wurde unter dem Druck des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Betrag von 10.000 EUR bezahlt. Die Antragstellerin hat insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat nicht zugestimmt. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner weiterhin sein Ziel auf Abweisung des Antrags.
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