Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit vom 1. September 2001 bis einschließlich 31. März 2002 eine Betriebsrente zu zahlen hat.
Der am 7. Oktober 1945 geborene Kläger war seit Oktober 1962 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien die Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) und seiner Anlagen vereinbart. Die in den Jahren 2001 und 2002 geltende Fassung des EKT-Manteltarifvertrages enthielt folgende Vorschriften:
"§ 34 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
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