Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankte sich die Beklagte für "die Beauftragung" und stellte für "Reportage Hochzeit 01.08.2020 (1. Teilbetrag)" 1.231,70 € in Rechnung. Unter dem 5. November 2019 unterzeichneten die Kläger ein von der Beklagten stammendes Vertragsformular mit folgendem Inhalt:
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