OLG Köln - Beschluss vom 13.05.2004
16 Wx 64/04
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 381
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 192/03
AG Eschweiler, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 61/02

Erledigung der Hauptsache im Verfahren der Anfechtung der Verwalterwahl

OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 64/04

DRsp Nr. 2004/13809

Erledigung der Hauptsache im Verfahren der Anfechtung der Verwalterwahl

Das Beschlussanfechtungsverfahren betreffend die Wahl des Verwalters ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Zeitraum, für den der Verwalter gewählt worden war, abgelaufen ist. Erklärt der Anfechtende die Hauptsache nicht für erledigt, so ist sein Anfechtungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Verwalter zwischenzeitlich für einen späteren Zeitraum wiedergewählt wurde.

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Beteiligte zu 4. in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 befristet bis zum 31.12.2003 bestellt worden war. Die Beteiligte zu 1. hat unter dem 12.12.2002 beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß über die Verwalterbestellung der Beteiligten zu 4. aus wichtigem Grund für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit einem am 12.02.2004 verkündeten Beschluss gleichfalls zurückgewiesen.