I. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Beteiligte zu 4. in der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 befristet bis zum 31.12.2003 bestellt worden war. Die Beteiligte zu 1. hat unter dem 12.12.2002 beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß über die Verwalterbestellung der Beteiligten zu 4. aus wichtigem Grund für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit einem am 12.02.2004 verkündeten Beschluss gleichfalls zurückgewiesen.
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