BayObLG - Beschluss vom 07.06.2001
2Z BR 32/01
Normen:
BGB § 387, § 389 ; WEG § 47 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 373
NZM 2001, 1043
ZMR 2001, 986
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14372/00
AG München 484 UR II 97/99 WEG ,

Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 32/01

DRsp Nr. 2001/11157

Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Erledigung tritt im Wohnungseigentumsverfahren ein, wenn der Antrag des Antragstellers nach der Verfahrenseinleitung durch ein tatsächliches Ereignis gegenstandslos wird und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat.2. Erledigendes Ereignis ist auch die im Wohngeldverfahren abgegebene Aufrechnungserklärung, selbst wenn sie bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in einem Zeitpunkt erloschen gelten, der vor der Rechtshängigkeit der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Forderungen liegt.3. Insbesondere wenn die Gegenseitigkeit der Aufrechnungsforderung durch eine erst im Verfahren offengelegte Abtretung herbeigeführt wurde, entspricht es bei der gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen im allgemeinen der Billigkeit, dem aufrechnenden Wohnungseigentümer die Gerichtskosten aufzuerlegen.«

Normenkette:

BGB § 387, § 389 ; WEG § 47 ; ZPO § 91a;

Gründe

I.