BayObLG - Beschluss vom 24.01.2001
2Z BR 112/00
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 26 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 862
ZMR 2001, 366
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1394/99
AG Kitzingen UR II 47/98 ,

Erledigung der Hauptsache ist im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 112/00

DRsp Nr. 2001/12583

Erledigung der Hauptsache ist im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Die Erledigung der Hauptsache ist im Wohnungseigentumsverfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.2. Ist Erledigung der Hauptsache schon vor Entscheidung des Beschwerdegerichts eingetreten, aber vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt worden, hat dies auf die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Einfluß.3. Das Verfahren über die Anfechtung eines früheren Eigentümerbeschlusses zur Verwalterbestellung erledigt sich regelmäßig nicht, solange spätere Beschlüsse, die die früheren Bestellungen bestätigen oder für zukünftige Zeiträume einen neuen Verwalter bestellen, noch nicht bestandskräftig geworden sind.4. Zur mißbräuchlichen Ausübung der Stimmenmehrheit bei der Verwalterbestellung.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 26 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner zu 1 sowie die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Antragsgegnerin zu 2 bestellt worden war. Von den sechs Wohnungen gehörten dem Antragsgegner zu 1 zunächst drei und den Antragstellern gemeinsam sowie den weiteren Beteiligten je eine Wohnung. Inzwischen hat der Antragsgegner zu 1 eine seiner Wohnungen auf seinen Sohn übertragen.