I.
Die Antragsteller, der Antragsgegner zu 1 sowie die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage, zu deren Verwalterin die Antragsgegnerin zu 2 bestellt worden war. Von den sechs Wohnungen gehörten dem Antragsgegner zu 1 zunächst drei und den Antragstellern gemeinsam sowie den weiteren Beteiligten je eine Wohnung. Inzwischen hat der Antragsgegner zu 1 eine seiner Wohnungen auf seinen Sohn übertragen.
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