BGH - Urteil vom 20.01.2023
V ZR 65/22
Normen:
BGB § 96; BGB § 894; BGB § 1028 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 1103
JZ 2023, 278
MDR 2023, 695
NJW-RR 2023, 521
NZM 2023, 373
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 358/19
SchlHOLG, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 75/21
SchlHOLG, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 75/21

Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs; Unmöglichkeit der Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage; Bauverbot als Inhalt der Grunddienstbarkeit

BGH, Urteil vom 20.01.2023 - Aktenzeichen V ZR 65/22

DRsp Nr. 2023/3861

Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs; Unmöglichkeit der Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage; Bauverbot als Inhalt der Grunddienstbarkeit

a) Mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt die Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann insgesamt, wenn die Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage gar nicht mehr möglich ist; wird die Dienstbarkeit durch die Anlage nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nur hinsichtlich des von der Beeinträchtigung betroffenen Teils und bleibt im Übrigen bestehen.b) Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit ein Bauverbot zum Inhalt hat, gegen das durch die Errichtung eines Gebäudes verstoßen wurde. Verjährt der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes, erlischt die Dienstbarkeit grundsätzlich nur insoweit, als das Unterlassen der Bebauung mit einem Gebäude entsprechenden Ausmaßes nicht mehr verlangt werden kann.