BayObLG - Beschluss vom 21.02.2001
2Z BR 142/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 769
ZMR 2001, 565
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1478/00
AG Augsburg 3 UR II 259/98 ,

Ermessensspielraum der Hausverwaltung bei der Gartenpflege

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 142/00

DRsp Nr. 2001/4678

Ermessensspielraum der Hausverwaltung bei der Gartenpflege

»1. Das Fällen von einzelnen Bäumen in einer Wohnanlage mit rund 60 Bäumen bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG. Die Maßnahme kann vielmehr mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.2. Innerhalb des Rahmens ordnungsmäßiger Verwaltung steht den Wohnungseigentümern bei der Gartenpflege ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies gilt umso mehr, als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf dem Gelände stehen rund 60 Bäume.

Die Wohnungseigentümer beschlossen, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, am 12.11.1998, dass eine jeweils näher bezeichnete Erle und Birke sowie ein bestimmter Ahornbaum entfernt werden sollen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.3.2000 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 30.11.2000 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.