BayObLG - Beschluss vom 17.11.2004
2Z BR 172/04
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 81
WuM 2005, 482
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 906/04
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 63/03

Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei Sanierungsmaßnahmen

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 172/04

DRsp Nr. 2005/84

Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei Sanierungsmaßnahmen

»Bei Sanierungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Ermessensspielraum, ob sie eine Ausbesserung oder eine Erneuerung vornehmen. Das Beschwerdegericht muss tatsächliche Feststellungen treffen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob sich die Wohnungseigentümer im Rahmen des Ermessens gehalten haben.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 8.7.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt. In dieser Versammlung wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 beschlossen, eine vollständige Erneuerung des Treppen- und Zuwegbelags vorzunehmen. Der Eigentümerbeschluss wurde mit den Stimmen der Antragsgegner gegen die Stimme des Antragstellers gefasst. Der Antragsteller möchte lediglich eine Ausbesserung und trägt hierzu vor, dass die Kosten für den Erneuerungsaufwand ca. 4.500 EURO, die Kosten für die Ausbesserung lediglich 1.566 EURO betragen würden.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss zu TOP 4 für ungültig zu erklären. Die Anfechtungsanträge zu TOP 3 und 5 sind nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.