Ermittlung des Inhalts einer straßenrechtlichen Widmung anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont; Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zur Widmung; Duldung der Beseitigung der Bushaltestelle
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 11 A 3130/20
DRsp Nr. 2023/12359
Ermittlung des Inhalts einer straßenrechtlichen Widmung anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont; Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zur Widmung; Duldung der Beseitigung der Bushaltestelle
Der Inhalt einer straßenrechtlichen Widmung ist anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133BGB entsprechend) zu ermitteln. Die gewählte Formulierung muss es dem Adressatenkreis gegebenenfalls unter Einbeziehung der äußeren Umstände ermöglichen, die im jeweiligen Einzelfall betroffene Verkehrsfläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll, zu identifizieren. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Teile, die technische Bestandteile der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2StrWG NRW sind und denen eine dienende Funktion für den Gemeingebrauch der Straße zukommt, auch gewidmet sein sollen.Fehlt die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung nach § 6 Abs. 5StrWG NRW, ist die Widmung jedenfalls dann nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1VwVfG NRW, wenn die Behörde die Widmung bewusst rechtswidrig ohne Zustimmung des Eigentümers vollzogen hat (hier verneint).
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