OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2023
11 A 3130/20
Normen:
BGB § 133; StrWG NRW § 2 Abs. 2; StrWG NRW § 6 Abs. 1; StrWG NRW § 6 Abs. 5; VwVfG § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1874/15

Ermittlung des Inhalts einer straßenrechtlichen Widmung anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont; Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zur Widmung; Duldung der Beseitigung der Bushaltestelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 11 A 3130/20

DRsp Nr. 2023/12359

Ermittlung des Inhalts einer straßenrechtlichen Widmung anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont; Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zur Widmung; Duldung der Beseitigung der Bushaltestelle

Der Inhalt einer straßenrechtlichen Widmung ist anhand einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entsprechend) zu ermitteln. Die gewählte Formulierung muss es dem Adressatenkreis gegebenenfalls unter Einbeziehung der äußeren Umstände ermöglichen, die im jeweiligen Einzelfall betroffene Verkehrsfläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll, zu identifizieren. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Teile, die technische Bestandteile der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 StrWG NRW sind und denen eine dienende Funktion für den Gemeingebrauch der Straße zukommt, auch gewidmet sein sollen. Fehlt die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW, ist die Widmung jedenfalls dann nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, wenn die Behörde die Widmung bewusst rechtswidrig ohne Zustimmung des Eigentümers vollzogen hat (hier verneint).