OLG München - Beschluss vom 25.06.2007
34 Wx 20/07
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 694
ZMR 2007, 809
ZfIR 2007, 555
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3615/05
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 174/04

Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in Wohnungseigentumsanlagen

OLG München, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 20/07

DRsp Nr. 2007/12010

Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in Wohnungseigentumsanlagen

»Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der einschlägigen DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer im Jahr 1974 errichteten Wohnanlage. Sie streiten um die zulässige Höhe der von der Wohnung der Antragsgegner ausgehenden Geräuschemissionen. Die Baubeschreibung enthält zum Schallschutz folgende Angaben:

Schallschutz nach DIN 4109: sämtliche Wohn- und Tragwände über 400 kg/qm. Dadurch wird die nach DIN 4109 geforderte Schalldämmung übertroffen.

Schallschutz für Decken: Durch die Mindeststärke von 16 cm Stahlbeton wird die geforderte Luftschalldämmung nach DIN 4109 übertroffen. Trittschalldämmung erfolgt durch schwimmenden Estrich auf Dämmplatten.