I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer ca. 35 Einheiten umfassenden Wohnanlage. Die Antragsteller, ein Ehepaar, sind Wohnungseigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung, der ein Balkon vorgelagert ist. Der Antragsgegnerin gehört die darunter liegende Wohnung im Erdgeschoss mit einem Gartenanteil, der ihr zur Sondernutzung zugewiesen ist.
Im Frühjahr 2002 errichtete die Antragsgegnerin auf der Terrasse vor ihrer Wohnung eine so genannte Pergola, die aus einem an der Außenfassade verankerten Holzgestell und einem Acryldach besteht.
Die Teilungserklärung vom 16.3.1983 enthält unter VII. folgende Regelung:
Bauliche Änderungen
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