OLG München - Beschluss vom 10.07.2006
34 Wx 33/06
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 774
ZMR 2006, 800
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3163/05
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 165/04

Errichtung einer Pergola als bauliche Veränderung - Beseitigungsanspruch des beeinträchtigten Wohnungseigentümers auch nach Duldungsbeschluss der Eigentümerversammlung

OLG München, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 33/06

DRsp Nr. 2006/20290

Errichtung einer Pergola als bauliche Veränderung - Beseitigungsanspruch des beeinträchtigten Wohnungseigentümers auch nach Duldungsbeschluss der Eigentümerversammlung

»1. Die Errichtung einer Pergola stellt in der Regel eine bauliche Veränderung dar. 2. Der durch die bauliche Veränderung über das hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann auch dann Beseitigung verlangen, wenn die Eigentümerversammlung zuvor bestandskräftig beschlossen hat, die Maßnahme in jederzeit widerruflicher Weise zu dulden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; BGB § 1004 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer ca. 35 Einheiten umfassenden Wohnanlage. Die Antragsteller, ein Ehepaar, sind Wohnungseigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung, der ein Balkon vorgelagert ist. Der Antragsgegnerin gehört die darunter liegende Wohnung im Erdgeschoss mit einem Gartenanteil, der ihr zur Sondernutzung zugewiesen ist.

Im Frühjahr 2002 errichtete die Antragsgegnerin auf der Terrasse vor ihrer Wohnung eine so genannte Pergola, die aus einem an der Außenfassade verankerten Holzgestell und einem Acryldach besteht.

Die Teilungserklärung vom 16.3.1983 enthält unter VII. folgende Regelung:

Bauliche Änderungen